Im Weiteren ist das vorinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als die Beschuldigte 2 von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand/evtl. Gehilfenschaft dazu, angeblich gemeinsam begangen mit dem Beschuldigten 1, am 13./14. Mai 2015 in X.________ z.N. des Straf- und Zivilklägers, freigesprochen wurde (Ziff. B.VII.2.). Zu überprüfen sind somit bezüglich des Beschuldigten 1 1) der erstinstanzliche Freispruch von der Anschuldigung der versuchten schweren Körperverletzung (Ziff. A.II. des Urteils), 2) die erstinstanzlichen Schuldsprüche wegen a) einfacher Körperverletzung (Ziff.