ist das vorinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 wegen Sachentziehung und Sachbeschädigung, angeblich begangen am 13./14.05.2015 in X.________ z.N. des Straf- und Zivilklägers eingestellt wurde, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung (Ziff. A.I. des Urteils). Bezüglich des Beschuldigten 1 rechtskräftig ist sodann der Schuldspruch wegen mehrfacher Nötigung, begangen am 13./14. Mai 2015 in X.________ z.N. des Straf- und Zivilklägers (Ziff. A.III.3 des Urteils).