5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Das Berufungsgericht überprüft das erstinstanzliche Urteil nur in den angefochtenen Punkten (Art. 404 Abs. 1 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Zufolge der beschränkten Berufungen des Beschuldigten 1, der Beschuldigten 2 und der Generalstaatsanwaltschaft (siehe oben Ziff. 2) ist das vorinstanzliche Urteil insoweit in Rechtskraft erwachsen, als das Strafverfahren gegen den Beschuldigten 1 wegen Sachentziehung und Sachbeschädigung, angeblich begangen am 13./14.05.2015 in X._