9 2. zur Bezahlung der anteilsmässigen erst- und oberinstanzlichen Verfahrenskosten (inkl. einer angemessenen Gebühr gemäss Art. 21 VKD). B. C.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 18. November 2019 in Rechtskraft erwachsen ist hinsichtlich des Freispruchs von der Anschuldigung der einfachen Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand/evtl. Gehilfenschaft dazu, angeblich gemeinsam begangen mit B.________ am 13./14. Mai 2015 in X.________ z.N. von F.________. II.