Die Generalstaatsanwaltschaft stellte in der Berufungsverhandlung vom 16. August 2021 folgende Anträge (pag. 937 ff.): A. B.________ I. Es sei festzustellen, dass das erstinstanzliche Urteil des Regionalgerichts Berner Jura-Seeland (Kollegialgericht in Dreierbesetzung) vom 18. November 2019 in Rechtskraft erwachsen ist insofern als 1. das Strafverfahren wegen Sachentziehung und Sachbeschädigung, angeblich begangen am 13./14. Mai 2015 in X.________ z.N. von F.________, ohne Ausrichtung einer Entschädigung und ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten eingestellt wurde;