2. zum hälftigen des auf den ihn entfallenden Anteils der erstinstanzlichen Verfahrenskosten. IV. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten seien dem Kanton aufzuerlegen. V. B.________ sei für das oberinstanzliche Verfahren eine Entschädigung für die Verteidigungskosten auszurichten gemäss eingereichter Honorarnote. Rechtsanwalt E.________ stellte namens der Beschuldigten 2 anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung vom 16. August 2021 folgende Anträge (pag. 944): I.