über den Beschuldigen 1 und die Beschuldigte 2 eingeholt. Weiter wurden in der oberinstanzlichen Verhandlung der Beschuldigte 1 (pag. 863 ff.), die Beschuldigte 2 (pag. 869 ff.) sowie – auf Antrag der Beschuldigten 2 – die Zeugin H.________ (pag. 860 ff.) einvernommen. Schliesslich wurden in der oberinstanzlichen Hauptverhandlung die Beweisanträge des Beschuldigten 1 und der Beschuldigten 2 gutgeheissen und die von ihnen eingereichten Unterlagen (Beschuldiger 1: Zwischenzeugnis der I.________ vom 30. Juni 2021 [pag. 931] sowie drei Lohnabrechnungen der I.________ für die Monate April bis Juni 2021 [pag.