6 Nichteintreten auf die Berufungen der anderen Parteien geltend (Schreiben vom 27. November 2020, pag. 740). Mit Beschluss vom 2. Dezember 2020 wurde der Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, das in der Anklageschrift vom 22. März 2018 Ziff. B.1. und B.3. aufgeführte, in Absprache mit dem Beschuldigten 1 erfolgte Verbringen des Privatklägers nach X.________ sei auch unter dem Tatbestand der Freiheitsberaubung zu würdigen, gutgeheissen (pag. 747 ff.).