Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft (Schreiben vom 13. November 2020, pag. 738 f.) als auch der Beschuldigte 1 (Schreiben vom 30. November 2020, pag. 745) und die Beschuldigte 2 (Schreiben vom 27. November 2020, pag. 742) teilten auf entsprechende Verfügung hin mit, dass keine Gründe für ein Nichteintreten auf die Berufungen der anderen berufungsführenden Parteien erblickt werde. Der Strafund Zivilkläger erklärte weder Anschlussberufung noch machte er Gründe für ein