sowie das Strafmass; betreffend die Beschuldigte 2 beschränkte sie die Berufung auf die Freisprüche von der Anschuldigung der versuchten schweren Körperverletzung (und damit verbunden den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung) sowie der Freiheitsberaubung, den Schuldspruch wegen Gehilfenschaft zur Nötigung sowie das Strafmass (pag. 700). Schliesslich beschränkte die Beschuldigte 2 die Berufung auf Bst. B, Ziff. VIII., IX. und Bst. C des vorinstanzlichen Urteils. Sowohl die Generalstaatsanwaltschaft (Schreiben vom 13. November 2020, pag.