Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits beschränkte die Berufung betreffend den Beschuldigten 1 auf den Freispruch von der Anschuldigung der versuchten schweren Körperverletzung und damit verbunden den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung, die Schuldsprüche wegen mehrfacher Nötigung (sowie die Mittäterschaft betreffend) und Freiheitsberaubung (sowie die Mittäterschaft betreffend) sowie das Strafmass;