III.2 (einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand), III.4. (Freiheitsberaubung) und III.5 (versuchte Entführung) des erstinstanzlichen Urteils, die Bemessung der Strafe sowie den Kosten- und Entschädigungspunkt (pag. 694). Die Generalstaatsanwaltschaft ihrerseits beschränkte die Berufung betreffend den Beschuldigten 1 auf den Freispruch von der Anschuldigung der versuchten schweren Körperverletzung und damit verbunden den Schuldspruch wegen einfacher Körperverletzung, die Schuldsprüche wegen mehrfacher Nötigung (sowie die Mittäterschaft betreffend) und Freiheitsberaubung (sowie die Mittäterschaft betreffend)