Der Beschuldigte 1 beschränkte die Berufung auf die Schuldsprüche gemäss Ziff. III.2 (einfache Körperverletzung mit gefährlichem Gegenstand), III.4. (Freiheitsberaubung) und III.5 (versuchte Entführung) des erstinstanzlichen Urteils, die Bemessung der Strafe sowie den Kosten- und Entschädigungspunkt (pag. 694).