2. der Gehilfenschaft zur Nötigung, begangen am 13./14.05.2015 in X.________ z.N. F.________ 3. der versuchten Entführung, gemeinsam begangen mit B.________ am 13./14.05.2015 in X.________ z.N. F.________ und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 25, 40, 43, 44, 47, 49 Abs. 1, 123 Ziff. 1, 181, 183 Ziff. 1 StGB Art. 426 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 32 Monaten. Davon sind 9 Monate zu vollziehen. Für eine Teilstrafe von 23 Monaten wird der Vollzug aufgeschoben und die Probezeit auf 2 Jahre festgesetzt.