[Zusammensetzung der Gebühren und Auslagen] IV. 1. Der B.________ mit Urteil der Regionalen Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau vom 16.06.2015 für eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen à CHF 50.00 gewährte bedingte Vollzug wird nicht widerrufen. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren von CHF 300.00 werden B.________ auferlegt. 3. Auf die Ausrichtung einer Entschädigung wird verzichtet. V. [amtliche Entschädigung] VI. B.________ wird in Anwendung von 47 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO verurteilt: