und in Anwendung der Art. 22 Abs. 1, 40, 47, 49 Abs. 1, 51, 123 Ziff. 1 und 2 Abs. 2, 181, 183 Ziff. 1 StGB Art. 426 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 42 Monaten. Die Polizeihaft von 1 Tag wird im Umfang von 1 Tag auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu den auf den Schuldspruch entfallenden Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren von CHF 8'587.50 und Auslagen (Kosten für die amtliche Verteidigung sowie Kosten uR der Privatklägerschaft) von CHF 25‘117.00, insgesamt bestimmt auf CHF 33‘704.50 (ohne Kosten für die amtliche Verteidigung und ohne uR der Privatklägerschaft auf CHF 13'972.85).