313). Für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor oberer Instanz wird der Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 1'659.65 (inkl. Auslagen und MwSt) gemäss der für angemessen erachteten Kostennote von Rechtsanwalt Dr. B.________ vom 18. Dezember 2020 (pag. 322) zugesprochen.