10. Entschädigung Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädigung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor erster Instanz wird der Beschuldigten antragsgemäss eine anteilsmässige Entschädigung in der Höhe von 20% der ursprünglich geltend gemachten Entschädigung von total CHF 6'074.80 gemäss der Kostennote von Rechtsanwalt Dr. B.________ vom 1. September 2020 (pag. 240), ausmachend CHF 1'214.95 (inkl. Auslagen und MwSt), zugesprochen (vgl. pag. 313).