__ absichtlich in den Weg stellte, indem sie ihren rechten Ellbogen ausfuhr und dem Polizisten einen Schlag gegen seine rechte Seite (Höhe Ellbogen/Oberbauch) versetzte. Die Beschuldigte ist deshalb – in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils – nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» von den Anschuldigungen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, evtl. Hinderung einer Amtshandlung in Verbindung mit Tätlichkeiten, angeblich begangen am 19. Februar 2018, freizusprechen. III. Kosten und Entschädigung