sie sich ihm auch nicht absichtlich in den Weg stellen. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass der massgebliche Sachverhalt nicht abschliessend erstellt werden kann. Es verbleiben erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel daran, dass sich die Beschuldigte dem nacheilenden Polizisten C.________ absichtlich in den Weg stellte, indem sie ihren rechten Ellbogen ausfuhr und dem Polizisten einen Schlag gegen seine rechte Seite (Höhe Ellbogen/Oberbauch) versetzte.