Die Vorinstanz verkennt allerdings, dass die Beschuldigte den Vorfall ganz anders schilderte als C.________. Gemäss ihren glaubhaften Aussagen sei C.________ von hinten in sie hineingerannt bzw. habe sie beim Vorbeirennen gestreift (vgl. pag. 57 Z. 33 f., Z. 42; pag. 58 Z. 107 f., Z. 117; pag. 59 Z. 125 f.; pag. 178 Z. 47; pag. 210 Z. 7 f.). Sie habe erst danach gemerkt, dass es ein Polizist sei (pag. 57 Z. 34; pag. 178 Z. 48; pag. 210 Z. 9). Da die Beschuldigte den Polizisten gar nicht gesehen hat, konnte sie sich ihm auch nicht absichtlich in den Weg stellen.