Der Kontakt sei dabei eher ein Streifen als ein Zusammenstoss gewesen und die kurzzeitige Beeinträchtigung der Nacheile sei weniger daraus resultiert, als aus dem Umstand, dass ihm ein Gegenstand zu Boden gefallen sei (pag. 273, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Auch für die Kammer ist aufgrund der schwankenden Aussagen von C.________ nicht erstellt, dass die Beschuldigte ihren rechten Ellbogen ausfuhr und C.________ einen Schlag gegen seine rechte Seite versetzte. Die Vorinstanz verkennt allerdings, dass die Beschuldigte den Vorfall ganz anders schilderte als C.________.