164 Z. 70). Die beiden Beteiligten werfen sich somit gegenseitig mangelnde Aufmerksamkeit vor. Auch dies deutet auf einen versehentlichen Zusammenstoss hin. Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil zum Schluss, aufgrund der schwankenden Aussagen von C.________ könne ein Schlag mit dem Ellbogen nicht als erwiesen er-