_ zweifellos neben der Beschuldigten vorbeigerannt wäre, hätte sie sich nicht seitlich bewegt, sondern wäre geradeaus gelaufen (pag. 272, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht von einer bewussten Falschanzeige aus. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sich der Vorfall am 19. Februar 2018 um 19:20 Uhr ereignete (pag. 51), also zu einem Zeitpunkt, als es bereits dunkel war und die Sichtverhältnisse entsprechend schlecht waren. C.________ rannte einer flüchtenden Person hinterher, der er gemäss eigenen Aussagen nahe aufschliessen konnte (pag. 164 Z. 59 f.;