273, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). 8.3 Konkrete Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt Die Beweislage charakterisiert sich zusammengefasst dadurch, dass die Aussagen der Beschuldigten glaubhaft sind. Die Aussagen von C.________ weisen demgegenüber gewisse Auffälligkeiten auf und sind mit Unsicherheiten behaftet. Die Vorinstanz hielt beweiswürdigend fest, die Hypothese einer bewussten Falschanzeige durch C.________ könne verworfen werden, weil hierfür kein Motiv ersichtlich sei und der Vorfall zudem in der Öffentlichkeit stattgefunden habe, so dass C.___