8 Schliesslich wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass C.________ ein persönliches Interesse an der Bestrafung der Beschuldigten bekundete und sich deswegen als Privatkläger am Verfahren beteiligte (vgl. pag. 166 Z. 153 ff.). Da er bei der Befragung der Beschuldigten nicht in den Ausstand trat (vgl. pag. 166 Z. 162 ff.; pag. 237 Z. 25 ff.), kann nicht ausgeschlossen werden, dass ihm im polizeilichen Ermittlungsverfahren die nötige Distanz zum Vorfall fehlte (pag. 273, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung).