237 Z. 12 f.). Aufgrund dieser schwankenden Aussagen lässt sich nicht rechtsgenüglich nachweisen, dass die Beschuldigte ihren rechten Ellbogen ausfuhr und C.________ einen Schlag gegen seine rechte Seite versetzte. Auffallend ist zudem, dass sich C.________ in beiden Einvernahmen nicht mehr im Detail an den Vorfall erinnern konnte. So war er sich an der staatsanwaltschaftlichen Einvernahme nicht sicher, ob seine Taschenlampe oder sein Einsatzstock auf den Boden gefallen ist (pag. 164 Z. 67 f.; pag. 165 Z. 114). An der Fortsetzungsverhandlung wusste er nicht, ob es der Pfefferspray oder ein Stock gewesen ist (pag. 236 Z. 21). Ferner meinte C.________, der Vorfall sei am Nachmittag bei