237 Z. 1 f.). Auf Frage des Gerichtspräsidenten, ob die Beschuldigte ausgeholt oder den Ellbogen ausgefahren habe, antwortete C.________, so genau könne er es nicht mehr sagen. Es sei aber eine bewusste Aktion von ihr gewesen. Sie habe den Ellbogen bewusst gegen ihn ausgefahren. Es sei aber kein Schlag wie beim Kickboxen gewesen, eher eine Vorwärtsbewegung mit dem ganzen Körper gegen ihn (pag. 237 Z. 4 ff.). Als er der Person nachgerannt sei, habe sich die Beschuldigte jeweils nach links oder rechts verschoben, je nachdem wie er sich bewegt habe (pag. 237 Z. 12 f.).