164 Z. 60 ff.). Den Schlag mit dem Ellbogen erwähnte C.________ in seiner freien Schilderung des Geschehens nicht. Auf Frage der Staatsanwältin, ob er den Zusammenstoss noch etwas präzisieren könne, gab C.________ an, der Zusammenstoss sei aus seiner Sicht bei seiner rechten Schulter, also bei ihrer lin-