am 18. Juni 2019 und damit ein Jahr und vier Monate nach dem Vorfall vom 19. Februar 2018 stattfand. Zwischen dem Vorfall und der zweiten Einvernahme an der Fortsetzungsverhandlung vom 3. September 2020 liegen rund zweieinhalb Jahre. Dass C.________ den Vorfall nicht in jeder Einvernahme identisch schilderte, ist allein schon infolge des Zeitablaufs erklärbar. C.________ machte unterschiedliche Angaben zum Verhalten der Beschuldigten. An der polizeilichen Einvernahme mit der Beschuldigten vom 5. März 2018, die C.________ alleine durchführte (vgl. pag.