Ein stereotypes Aussageverhalten ist ebenso wenig erkennbar wie allfällige Lügensignale. Der von ihr geschilderte Ablauf erscheint logisch nachvollziehbar und enthält keine wesentlichen Widersprüche. Die Kammer erachtet deshalb die Aussagen der Beschuldigten als glaubhaft. 8.2 Aussagen des Polizisten C.________ Die Aussagen des Polizisten C.________ erscheinen für sich gesehen nicht grundsätzlich widersprüchlich. Zu berücksichtigen ist, dass die erstmalige Befragung von C.________ am 18. Juni 2019 und damit ein Jahr und vier Monate nach dem Vorfall vom 19. Februar 2018 stattfand.