Sie bekommen dann einen Brief von uns». Dann habe er ihr den Ausweis wieder gegeben und die Polizisten seien gegangen (pag. 179 Z. 59 ff.). Die Aussagen der Beschuldigten enthalten zudem aussergewöhnliche Nebensächlichkeiten, wie beispielsweise, dass sie etwas irritiert und auch ein wenig genervt gewesen sei, als der Polizist in sie hineingelaufen sei (pag. 57 Z. 34 f.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Beschuldigten detailliert, stimmig und konstant sind. Ein stereotypes Aussageverhalten ist ebenso wenig erkennbar wie allfällige Lügensignale.