316). Bestritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob sich die Beschuldigte dem nacheilenden Polizisten absichtlich in den Weg stellte, indem sie ihren rechten Ellbogen ausfuhr und dem Polizisten einen Schlag gegen seine rechte Seite (Höhe Ellbogen/Oberbauch) versetzte. Die Vorinstanz gab an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Februar 2020 bekannt, dass der als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) angeklagte Sachverhalt auch unter dem Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) in Verbindung mit Tätlichkeiten (Art.