5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung der Beschuldigten sind die Einstellung des Verfahrens, die Freisprüche und die entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfolgen in Rechtskraft erwachsen (Ziff. I. und Ziff. II. erstinstanzliches Urteil). Von der Kammer zu überprüfen ist der Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung und die damit verbundenen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. III. erstinstanzliches Urteil). Praxisgemäss ist zudem über die erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu befinden (Ziff. IV. 2. erstinstanzliches Urteil).