2018. 4. Die anteiligen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 620.00 sowie die Kosten des Berufungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Der Berufungsführerin sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von 20% der ursprünglich geltend gemachten Verteidigungskosten inkl. Auslagen und MWSt. (ausmachend CHF 1’214.95) zuzusprechen. 6. Der Berufungsführerin sei für das oberinstanzliche Verfahren eine gerichtlich festzusetzende Parteientschädigung zuzusprechen.