Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 stellte die Verfahrensleitung fest, dass sich der Strafkläger innert Frist nicht vernehmen liess bzw. keine Einwände gegen die vorgesehene Entlassung geltend machte. Die Verfahrensleitung entliess den Strafkläger aus dem oberinstanzlichen Verfahren (ohne Kostenfolgen zu seinen Lasten) und erachtete den Schriftenwechsel als abgeschlossen (pag. 328 f.). 3. Beweisergänzung Von Amtes wegen wurde oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein aktueller Strafregisterauszug der Beschuldigten eingeholt (pag. 309 f.).