3 beantragt, den Privatkläger aus dem weiteren Verfahren auszuschliessen. Bei dieser Ausgangslage beabsichtige die Verfahrensleitung, den Strafkläger aus dem Verfahren zu entlassen. Der Strafkläger erhielt Gelegenheit, allfällige Einwände gegen das beabsichtigte Vorgehen geltend zu machen (pag. 324 ff.). Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 stellte die Verfahrensleitung fest, dass sich der Strafkläger innert Frist nicht vernehmen liess bzw. keine Einwände gegen die vorgesehene Entlassung geltend machte.