Mit Verfügung vom 17. November 2020 wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 308 f.). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 begründete die Beschuldigte ihre Berufung (pag. 312 ff.). Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 stellte die Verfahrensleitung fest, dass sich die Berufung der Beschuldigten auf den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung gemäss Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils beschränkt und alle anderen Punkte des Urteils unangefochten geblieben sind und dass die Beschuldigte u.a.