III. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 293 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 2. November 2020 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 303 f.). Gestützt auf die Verfügung vom 27. Oktober 2020 (pag. 297 f.) erklärten sich der Strafkläger C.________ mit Einverständniserklärung vom 11. November 2020 (pag. 305) und die Beschuldigte mit Schreiben vom 16. November 2020 (pag. 306) mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden. Mit Verfügung vom 17. November 2020 wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag.