Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Urteil 3001 Bern SK 20 448 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 26. Juli 2021 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Guéra Gerichtsschreiberin Bettler Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Hinderung einer Amtshandlung Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 3. September 2020 (PEN 2019 547) Inhaltsverzeichnis I. Formelles..........................................................................................................................3 1. Erstinstanzliches Urteil ..............................................................................................3 2. Berufung....................................................................................................................3 3. Beweisergänzung......................................................................................................4 4. Anträge der Beschuldigten ........................................................................................4 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ..................................................4 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung ..................................................................................5 6. Ausgangslage............................................................................................................5 7. Beweismittel ..............................................................................................................5 8. Beweiswürdigung ......................................................................................................6 8.1 Aussagen der Beschuldigten ...........................................................................6 8.2 Aussagen des Polizisten C.________ .............................................................7 8.3 Konkrete Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt ................................9 III. Kosten und Entschädigung ............................................................................................10 9. Verfahrenskosten ....................................................................................................10 10. Entschädigung.........................................................................................................11 IV.Verfügungen...................................................................................................................11 V. Dispositiv ........................................................................................................................12 2 I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil vom 3. September 2020 (pag. 242 ff.) stellte das Regionalgericht Bern- Mittelland (Einzelgericht, nachfolgend: Vorinstanz) das Verfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen am 12. September 2015 in Bern, infolge Ver- jährung ein, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung einer Entschädigung oder Genugtuung an die Beschuldigte (pag. 243, Ziff. I. erstinstanz- liches Urteil). Ferner sprach die Vorinstanz die Beschuldigte von den Anschuldi- gungen des Landfriedensbruchs und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, angeblich begangen am 12. September 2015 in Bern, sowie des Landfriedensbruchs, angeblich begangen am 7. April 2018 in Bern, frei, unter Auf- erlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1'900.00 an den Kanton Bern sowie unter Ausrichtung einer Entschädigung von CHF 4'859.85 an die Be- schuldigte für die Kosten der Verteidigung (pag. 243, Ziff. II. erstinstanzliches Ur- teil). Hingegen sprach die Vorinstanz die Beschuldigte der Hinderung einer Amtshand- lung, begangen am 19. Februar 2018 in Bern, schuldig und verurteilte sie zu einer Geldstrafe von 5 Tagessätzen zu CHF 40.00, ausmachend total CHF 200.00, unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs mit einer Probezeit von 2 Jahren, sowie zu den anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 620.00 (pag. 244, Ziff. III. erstin- stanzliches Urteil). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________, an der Fortsetzungsverhandlung vom 3. September 2020 form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 239). Nach Zustellung der schriftlichen Ur- teilsbegründung mit Verfügung vom 13. Oktober 2020 (pag. 288 f.) erklärte die Be- schuldigte mit Eingabe vom 26. Oktober 2020 form- und fristgerecht die Berufung, beschränkt auf den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung sowie die damit verbundenen Kostenfolgen (Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils; pag. 293 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft teilte mit Schreiben vom 2. November 2020 mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 303 f.). Gestützt auf die Verfügung vom 27. Oktober 2020 (pag. 297 f.) erklärten sich der Strafkläger C.________ mit Einverständniserklärung vom 11. November 2020 (pag. 305) und die Beschuldigte mit Schreiben vom 16. November 2020 (pag. 306) mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden. Mit Verfügung vom 17. November 2020 wurde die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angeordnet (pag. 308 f.). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 begründete die Be- schuldigte ihre Berufung (pag. 312 ff.). Mit Verfügung vom 8. Januar 2021 stellte die Verfahrensleitung fest, dass sich die Berufung der Beschuldigten auf den Schuldspruch wegen Hinderung einer Amts- handlung gemäss Ziff. III. des erstinstanzlichen Urteils beschränkt und alle anderen Punkte des Urteils unangefochten geblieben sind und dass die Beschuldigte u.a. 3 beantragt, den Privatkläger aus dem weiteren Verfahren auszuschliessen. Bei die- ser Ausgangslage beabsichtige die Verfahrensleitung, den Strafkläger aus dem Verfahren zu entlassen. Der Strafkläger erhielt Gelegenheit, allfällige Einwände gegen das beabsichtigte Vorgehen geltend zu machen (pag. 324 ff.). Mit Verfügung vom 28. Januar 2021 stellte die Verfahrensleitung fest, dass sich der Strafkläger innert Frist nicht vernehmen liess bzw. keine Einwände gegen die vorgesehene Entlassung geltend machte. Die Verfahrensleitung entliess den Strafkläger aus dem oberinstanzlichen Verfahren (ohne Kostenfolgen zu seinen Lasten) und erach- tete den Schriftenwechsel als abgeschlossen (pag. 328 f.). 3. Beweisergänzung Von Amtes wegen wurde oberinstanzlich im Sinne einer Beweisergänzung ein ak- tueller Strafregisterauszug der Beschuldigten eingeholt (pag. 309 f.). 4. Anträge der Beschuldigten Rechtsanwalt Dr. B.________ stellte und begründete namens der Beschuldigten folgende Anträge (pag. 313): 1. Es sei festzustellen, dass die Ziffern I. Il. und IV. des Urteils PEN 19 547 des Regionalgerichts Bern-Mittelland vom 3. September 2020 in Rechtskraft erwachsen sind. 2. Dem Strafkläger sei die Qualifikation als Privatkläger abzuerkennen, und er sei aus dem weite- ren Verfahren auszuschliessen. 3. Die Berufungsführerin sei freizusprechen vom Vorwurf der Hinderung einer Amtshandlung, an- geblich begangen am 19. Februar 2018. 4. Die anteiligen erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 620.00 sowie die Kosten des Beru- fungsverfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. 5. Der Berufungsführerin sei für das erstinstanzliche Verfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von 20% der ursprünglich geltend gemachten Verteidigungskosten inkl. Auslagen und MWSt. (ausmachend CHF 1’214.95) zuzusprechen. 6. Der Berufungsführerin sei für das oberinstanzliche Verfahren eine gerichtlich festzusetzende Parteientschädigung zuzusprechen. 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge der beschränkten Berufung der Beschuldigten sind die Einstellung des Ver- fahrens, die Freisprüche und die entsprechenden Kosten- und Entschädigungsfol- gen in Rechtskraft erwachsen (Ziff. I. und Ziff. II. erstinstanzliches Urteil). Von der Kammer zu überprüfen ist der Schuldspruch wegen Hinderung einer Amtshandlung und die damit verbundenen Kosten- und Entschädigungsfolgen (Ziff. III. erstinstanzliches Urteil). Praxisgemäss ist zudem über die erhobenen bio- metrischen erkennungsdienstlichen Daten neu zu befinden (Ziff. IV. 2. erstinstanzli- ches Urteil). Die Kammer verfügt dabei als Berufungsgericht über umfassende Ko- gnition in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht (Art. 398 Abs. 2 und 3 der Schwei- zerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]) und ist aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldigten an das Verschlechterungsverbot (Verbot der reforma- tio in peius) gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der Beschuldigten abändern. 4 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Ausgangslage Der Beschuldigten wird im Strafbefehl vom 9. Juli 2018 (pag. 122 f.) – der als An- klageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – unter anderem Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, begangen am 19. Februar 2018 in Bern, zur Last gelegt: Die Beschuldigte soll sich während der Nacheile gegen eine flüchtende Person dem nacheilenden Polizisten C.________ auf dem Trottoir absichtlich in den Weg gestellt haben, indem sie ihren rechten Ellbogen ausgefahren und dem Polizisten einen Schlag gegen seine rechte Seite (Höhe Ellbogen/Oberbauch) versetzt habe. Dessen Taschenlampe sei auf den Boden gefallen, was die Verfolgung der flüch- tenden Person verzögert habe (pag. 123). Es ist unbestritten, dass es am 19. Februar 2018 zu einem Zusammenstoss bzw. einem «Streifen» zwischen der Beschuldigten und dem Polizisten C.________ kam, als dieser eine flüchtende Person verfolgte und dabei auf der Neubrückstras- se aufwärts rannte. Bei diesem «Streifen» fiel dem Polizisten ein Gegenstand auf den Boden. Er hob den Gegenstand auf und rannte weiter (vgl. pag. 164 Z. 57 ff.; pag. 316). Ebenfalls unbestritten ist, dass die flüchtende Person durch zwei Kollegen des Po- lizisten C.________ hinter der Reitschule, Höhe Treppenabgang ISC, zur Kontrolle angehalten werden konnte. C.________ kam dann dazu und half bei der Anhal- tung. Die Beschuldigte beobachtete das Geschehen von der gegenüberliegenden Strassenseite aus. Nachdem die flüchtende Person in das Patrouillenfahrzeug ver- bracht werden konnte, begab sich C.________ zusammen mit einem Kollegen zur Beschuldigten und führte eine Personenkontrolle durch (vgl. pag. 52; pag. 164 Z. 72 ff.; pag. 316). Bestritten und nachfolgend zu prüfen ist, ob sich die Beschuldigte dem nacheilen- den Polizisten absichtlich in den Weg stellte, indem sie ihren rechten Ellbogen aus- fuhr und dem Polizisten einen Schlag gegen seine rechte Seite (Höhe Ellbo- gen/Oberbauch) versetzte. Die Vorinstanz gab an der erstinstanzlichen Hauptverhandlung vom 20. Februar 2020 bekannt, dass der als Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte (Art. 285 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]) angeklagte Sachverhalt auch unter dem Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung (Art. 286 StGB) in Verbindung mit Tätlichkeiten (Art. 126 StGB) gewürdigt werde (pag. 204). 7. Beweismittel Die Vorinstanz hat den Anzeigerapport vom 1. Mai 2018 (pag. 51 ff.), die Aussagen der Beschuldigten (pag. 56 ff.; pag. 177 ff.; pag. 210 f.) und die Aussagen des Poli- zisten C.________ (pag. 162 ff.; pag. 236 ff.) ausführlich wiedergegeben (pag. 270 ff., S. 9 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Darauf kann verwiesen wer- den. Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Ausführungen zu den einzel- 5 nen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Be- weiswürdigung der Kammer. 8. Beweiswürdigung 8.1 Aussagen der Beschuldigten Die Beschuldigte bestritt den gegen sie erhobenen Tatvorwurf in sämtlichen Ein- vernahmen und sagte konstant aus, C.________ sei von hinten in sie hineingelau- fen (vgl. pag. 57 Z. 24 f., Z. 33 f., Z. 42; pag. 58 Z. 107 f., Z. 117; pag. 178 Z. 47; pag. 210 Z. 7 f.). Sie habe ihn nicht gesehen, er sei von hinten gekommen (pag. 58 Z. 117; pag. 178 Z. 47 ff.). Erst danach habe sie gemerkt, dass es ein Polizist sei (pag. 57 Z. 34; pag. 178 Z. 48; pag. 210 Z. 9). Sie habe ihn gefragt, ob er nicht auf- passen könne (pag. 57 Z. 35; pag. 178 Z. 50 f.; vgl. auch pag. 210 Z. 10). Der Poli- zist sei dann weitergerannt und sie sei weitergelaufen. Dann habe sie gesehen, wie mehrere Personen auf eine Person losgegangen seien. Darum sei sie weitergelau- fen und habe beobachten wollen, was dort passiere (pag. 178 Z. 51 ff.; vgl. auch pag. 210 Z. 10 ff.). Auf Frage, weshalb der Polizist auf dem breiten Trottoir in sie hätte hineinrennen sollen, da es doch genügend Platz zum Ausweichen gehabt hätte, erklärte die Beschuldigte, es sei kein direktes Hineinrennen gewesen, eher so ein Streifen (pag. 58 f. Z. 121 ff.). Der Polizist habe sie an ihrer linken Seite ge- streift (pag. 59 Z. 149 ff.). Auf Frage, ob sie den Mann wahrgenommen habe, der vor dem Polizisten gerannt sei, bestätigte die Beschuldigte, dass dort jemand ge- rannt sei. Sie habe aber nicht gewusst wer und bei der Neubrückstrasse sei dies nicht unüblich. Erst nach der Situation mit dem Polizisten habe sie einen Zusam- menhang hergestellt, weil dieser auch gerannt sei (pag. 180 Z. 102 ff.; vgl. auch pag. 210 Z. 21 ff.). Sie habe nicht gehört, dass der Polizist vor dem Zusammensto- ss etwas gerufen habe (pag. 180 Z. 107 ff.). Die Beschuldigte schilderte an der polizeilichen Einvernahme vom 5. März 2018 (pag. 56 ff.), sie sei von Richtung Schützenmatte nach oben in Richtung Henker- brünnli gelaufen (pag. 57 Z. 41 f.). Die Beschuldigte bestritt mehrfach, von oben nach unten in Richtung Vorplatz gelaufen zu sein (pag. 58 Z. 80 ff., Z. 93 ff., Z. 112 ff.; pag. 59 Z. 132). Sie sei in die gleiche Richtung gegangen wie der Polizist (pag. 59 Z. 145). Gegenüber der Staatsanwaltschaft erklärte die Beschuldigte, sie sei auf der Neubrückstrasse gewesen und habe zu Freunden ins Wohnhaus gehen wollen. Damals habe sie noch nicht dort gewohnt (pag. 178 Z. 40, Z. 45 f.). Sie sei vom Bahnhof zu Fuss zur Reithalle gelaufen (pag. 179 Z. 76, Z. 79 f.). Auch an- lässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung gab die Beschuldigte an, sie sei die Neubrückstrasse hochgegangen und habe zum Wohnhaus gehen wollen (pag. 210 Z. 6). Die Beschuldigte schilderte auch die anschliessende Personenkontrolle und die Reaktion des Polizisten C.________ mehrfach detailliert, stimmig und nachvoll- ziehbar (pag. 179 Z. 59 ff.; pag. 210 Z. 14 ff.). Das Erzählte wirkt selbst erlebt und ist individuell durchzeichnet. So führte sie beispielsweise an der staatsanwalt- schaftlichen Einvernahme vom 18. Juni 2019 (pag. 177 ff.) aus, C.________ sei mit einem anderen Polizisten zu ihr gekommen und sei mega aggressiv gewesen. Er habe sofort ihren Ausweis sehen wollen, den sie dann auch ohne etwas zu sagen 6 gezeigt habe. Es sei sehr unangenehm gewesen. Er habe dann auf seinem Handy etwas nachgeschaut und habe gesagt «Ah, Sie sind Journalistin». Sie denke, die Polizisten hätten sie schikanieren wollen, weil sie beobachtet habe, was die Polizis- ten zuvor gemacht hätten. Sie habe ihm dann geantwortet, dass sie Journalistin sei und überall über Menschenrechtsverletzungen berichte. Er habe ihr dann gesagt «Ah, Menschenrechtsverletzung? Sie bekommen dann einen Brief von uns». Dann habe er ihr den Ausweis wieder gegeben und die Polizisten seien gegangen (pag. 179 Z. 59 ff.). Die Aussagen der Beschuldigten enthalten zudem aussergewöhnliche Nebensäch- lichkeiten, wie beispielsweise, dass sie etwas irritiert und auch ein wenig genervt gewesen sei, als der Polizist in sie hineingelaufen sei (pag. 57 Z. 34 f.). Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Aussagen der Beschuldig- ten detailliert, stimmig und konstant sind. Ein stereotypes Aussageverhalten ist ebenso wenig erkennbar wie allfällige Lügensignale. Der von ihr geschilderte Ab- lauf erscheint logisch nachvollziehbar und enthält keine wesentlichen Wider- sprüche. Die Kammer erachtet deshalb die Aussagen der Beschuldigten als glaub- haft. 8.2 Aussagen des Polizisten C.________ Die Aussagen des Polizisten C.________ erscheinen für sich gesehen nicht grundsätzlich widersprüchlich. Zu berücksichtigen ist, dass die erstmalige Befra- gung von C.________ am 18. Juni 2019 und damit ein Jahr und vier Monate nach dem Vorfall vom 19. Februar 2018 stattfand. Zwischen dem Vorfall und der zweiten Einvernahme an der Fortsetzungsverhandlung vom 3. September 2020 liegen rund zweieinhalb Jahre. Dass C.________ den Vorfall nicht in jeder Einvernahme iden- tisch schilderte, ist allein schon infolge des Zeitablaufs erklärbar. C.________ machte unterschiedliche Angaben zum Verhalten der Beschuldigten. An der polizeilichen Einvernahme mit der Beschuldigten vom 5. März 2018, die C.________ alleine durchführte (vgl. pag. 56), variierte sein Vorwurf zwischen ei- nem «Schlag» und einem «Schubsen» mit dem rechten Ellbogen (pag. 56 Z. 10 f.; pag. 57 Z. 29; pag. 58 Z. 104 f.; pag. 59 Z. 137). Gemäss dem Anzeigerapport vom 1. Mai 2018 (pag. 51 ff.) habe die Beschuldigte ihren rechten Ellbogen ausgefahren und dem Polizisten C.________ einen Schlag gegen seine rechte Seite (Höhe Ell- bogen/Oberbauch) versetzt; dies indem sie ihren rechten Ellbogen angewinkelt und mittels Vorwärtsbewegung gegen den Oberkörper des Polizisten ausgeholt habe (pag. 52). Gegenüber der Staatsanwaltschaft führte C.________ aus, die Beschul- digte sei ihm entgegengekommen und habe beobachtet, wie zuerst der Schwarz- afrikaner an ihr vorbeigerannt sei und er als Polizist hinterher. Sie habe sich dann extra etwas nach links und rechts verschoben, um ihm den Weg zu versperren. Er habe glaublich noch «Achtung» gesagt und sei ihr links ausgewichen. Die Beschul- digte sei dann nach rechts gelaufen und es habe einen kurzen Zusammenstoss gegeben (pag. 164 Z. 60 ff.). Den Schlag mit dem Ellbogen erwähnte C.________ in seiner freien Schilderung des Geschehens nicht. Auf Frage der Staatsanwältin, ob er den Zusammenstoss noch etwas präzisieren könne, gab C.________ an, der Zusammenstoss sei aus seiner Sicht bei seiner rechten Schulter, also bei ihrer lin- 7 ken Schulter gewesen (pag. 165 Z. 102 ff.). Auf Nachfrage korrigierte er, es sei seine rechte Schulter gegen ihre rechte Schulter gewesen (pag. 165 Z. 105). Sie habe ihm dann mit dem rechten Arm auch noch einen «Mupf» gegeben. Sie habe ihren rechten Ellbogen ausgefahren und ihn im Bereich seiner rechten Brust getrof- fen (pag. 165 Z. 104, Z. 109 f.). An der Fortsetzungsverhandlung führte C.________ aus, er sei etwas ausgewichen und dann sei es zu einem bewussten Schlag mit ihrem Ellbogen gegen seinen Oberkörper gekommen (pag. 236 Z. 41 f.; pag. 237 Z. 1 f.). Auf Frage des Gerichtspräsidenten, ob die Beschuldigte ausge- holt oder den Ellbogen ausgefahren habe, antwortete C.________, so genau könne er es nicht mehr sagen. Es sei aber eine bewusste Aktion von ihr gewesen. Sie ha- be den Ellbogen bewusst gegen ihn ausgefahren. Es sei aber kein Schlag wie beim Kickboxen gewesen, eher eine Vorwärtsbewegung mit dem ganzen Körper gegen ihn (pag. 237 Z. 4 ff.). Als er der Person nachgerannt sei, habe sich die Beschuldig- te jeweils nach links oder rechts verschoben, je nachdem wie er sich bewegt habe (pag. 237 Z. 12 f.). Aufgrund dieser schwankenden Aussagen lässt sich nicht rechtsgenüglich nachweisen, dass die Beschuldigte ihren rechten Ellbogen ausfuhr und C.________ einen Schlag gegen seine rechte Seite versetzte. Auffallend ist zudem, dass sich C.________ in beiden Einvernahmen nicht mehr im Detail an den Vorfall erinnern konnte. So war er sich an der staatsanwaltschaftli- chen Einvernahme nicht sicher, ob seine Taschenlampe oder sein Einsatzstock auf den Boden gefallen ist (pag. 164 Z. 67 f.; pag. 165 Z. 114). An der Fortsetzungs- verhandlung wusste er nicht, ob es der Pfefferspray oder ein Stock gewesen ist (pag. 236 Z. 21). Ferner meinte C.________, der Vorfall sei am Nachmittag bei schönem Wetter passiert (pag. 236 Z. 11). Gemäss Rapport ereignete er sich je- doch am 19. Februar 2018 um 19:20 Uhr, also zu einem Zeitpunkt, als es bereits dunkel war (pag. 51). Zwischen dem Anzeigerapport vom 1. Mai 2018 und den Aussagen von C.________ bestehen gewisse Ungereimtheiten. So wird im Rapport ausgeführt, C.________ habe der Beschuldigten zugerufen, dass sie doch Platz machen solle. Daraufhin habe die Beschuldigte entgegnet: «Was soll das, hören Sie auf mit die- ser Menschenjagd!» (pag. 52). Gemäss den Aussagen von C.________ habe ihm die Beschuldigte aber erst während der anschliessenden Personenkontrolle ge- sagt, dass sie für die Medien arbeite und die Polizei vor der Reitschule Menschen- jagden mache bzw. diese Menschenjagden dokumentiert werden müssten (pag. 164 Z. 83; pag. 166 Z. 148 f.; pag. 236 Z. 25). Gegenüber der Staatsanwalt- schaft gab C.________ zu Protokoll, die Beschuldigte habe die Worte «Menschen- jagden und Menschenhetze» verwendet (pag. 166 Z. 150 f.). Anlässlich der Forts- etzungsverhandlung wusste er den genauen Wortlaut nicht mehr (pag. 236 Z. 25 f.). Gestützt auf die Aussagen von C.________ ist somit nicht erstellt, dass die Be- schuldigte ihm bereits während der Nacheile entgegnete: «Was soll das, hören Sie auf mit dieser Menschenjagd!». Weiter wird im Rapport ausgeführt, die Beschuldig- te habe bei der anschliessenden Personenkontrolle auf Nachfrage, was die Aktion vorhin bezweckt habe, gesagt, dass sie am Spazieren gewesen sei und der Polizist halt aufpassen müsse, wohin er renne (pag. 53). Diese Spontanaussage der Be- schuldigten erwähnte C.________ in seinen beiden Einvernahmen nicht (vgl. pag. 164 Z. 81 ff.; pag. 166 Z. 146 ff.; pag. 236 Z. 23 ff.). 8 Schliesslich wies die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass C.________ ein persön- liches Interesse an der Bestrafung der Beschuldigten bekundete und sich deswe- gen als Privatkläger am Verfahren beteiligte (vgl. pag. 166 Z. 153 ff.). Da er bei der Befragung der Beschuldigten nicht in den Ausstand trat (vgl. pag. 166 Z. 162 ff.; pag. 237 Z. 25 ff.), kann nicht ausgeschlossen werden, dass ihm im polizeilichen Ermittlungsverfahren die nötige Distanz zum Vorfall fehlte (pag. 273, S. 12 der erst- instanzlichen Urteilsbegründung). 8.3 Konkrete Beweiswürdigung und erwiesener Sachverhalt Die Beweislage charakterisiert sich zusammengefasst dadurch, dass die Aussagen der Beschuldigten glaubhaft sind. Die Aussagen von C.________ weisen demge- genüber gewisse Auffälligkeiten auf und sind mit Unsicherheiten behaftet. Die Vorinstanz hielt beweiswürdigend fest, die Hypothese einer bewussten Falschanzeige durch C.________ könne verworfen werden, weil hierfür kein Motiv ersichtlich sei und der Vorfall zudem in der Öffentlichkeit stattgefunden habe, so dass C.________ ein grosses Risiko eingegangen wäre, durch Zeugen oder Han- dyvideos der Falschbeschuldigung überführt zu werden und seine berufliche Exis- tenz zu verlieren. Auch ein zufälliger oder versehentlicher Zusammenstoss könne ausgeschlossen werden, da der Gehweg an dieser Stelle mehrere Meter breit sei und C.________ zweifellos neben der Beschuldigten vorbeigerannt wäre, hätte sie sich nicht seitlich bewegt, sondern wäre geradeaus gelaufen (pag. 272, S. 11 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Die Kammer geht in Übereinstimmung mit der Vorinstanz nicht von einer bewuss- ten Falschanzeige aus. Zu berücksichtigen ist allerdings, dass sich der Vorfall am 19. Februar 2018 um 19:20 Uhr ereignete (pag. 51), also zu einem Zeitpunkt, als es bereits dunkel war und die Sichtverhältnisse entsprechend schlecht waren. C.________ rannte einer flüchtenden Person hinterher, der er gemäss eigenen Aussagen nahe aufschliessen konnte (pag. 164 Z. 59 f.; pag. 166 Z. 132 ff.). Er hatte seinen Fokus somit auf die flüchtende Person gerichtet. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, sind in einem derart dynamischen Geschehen von keinem Zeugen (auch nicht von Polizisten) präzise Wahrnehmungen zu erwarten (pag. 273, S. 12 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Es erscheint deshalb ohne Weiteres denkbar, dass C.________ die Situation anders wahrgenommen hat, als sie sich effektiv zugetragen hat. Da es sich um ein dynamisches Gesche- hen handelte und der Fokus des Polizisten auf die flüchtende Person gerichtet war, kann auch ein zufälliger oder versehentlicher Zusammenstoss nicht ausgeschlos- sen werden. Dass das Trottoir an dieser Stelle mehrere Meter breit ist, ändert dar- an nichts. Die Beschuldigte gab mehrfach an, sie habe den Polizisten gefragt, ob er nicht aufpassen könne (pag. 57 Z. 35; pag. 178 Z. 50 f.; vgl. auch pag. 210 Z. 10). Auch C.________ schilderte, er habe der Beschuldigten gesagt, ob sie nicht auf- passen könne (pag. 164 Z. 70). Die beiden Beteiligten werfen sich somit gegensei- tig mangelnde Aufmerksamkeit vor. Auch dies deutet auf einen versehentlichen Zusammenstoss hin. Die Vorinstanz kam in ihrem Urteil zum Schluss, aufgrund der schwankenden Aus- sagen von C.________ könne ein Schlag mit dem Ellbogen nicht als erwiesen er- 9 achtet werden. Zu Gunsten der Beschuldigten sei von der günstigsten Version aus- zugehen, wonach die Beschuldigte den Ellbogen angewinkelt und sich leicht nach vorne bewegt habe, als der 85 kg schwere, athletische bzw. muskulöse Polizist C.________ im Begriff gewesen sei, knapp neben ihr vorbeizurennen. Der Kontakt sei dabei eher ein Streifen als ein Zusammenstoss gewesen und die kurzzeitige Beeinträchtigung der Nacheile sei weniger daraus resultiert, als aus dem Umstand, dass ihm ein Gegenstand zu Boden gefallen sei (pag. 273, S. 12 der erstinstanzli- chen Urteilsbegründung). Auch für die Kammer ist aufgrund der schwankenden Aussagen von C.________ nicht erstellt, dass die Beschuldigte ihren rechten Ellbogen ausfuhr und C.________ einen Schlag gegen seine rechte Seite versetzte. Die Vorinstanz ver- kennt allerdings, dass die Beschuldigte den Vorfall ganz anders schilderte als C.________. Gemäss ihren glaubhaften Aussagen sei C.________ von hinten in sie hineingerannt bzw. habe sie beim Vorbeirennen gestreift (vgl. pag. 57 Z. 33 f., Z. 42; pag. 58 Z. 107 f., Z. 117; pag. 59 Z. 125 f.; pag. 178 Z. 47; pag. 210 Z. 7 f.). Sie habe erst danach gemerkt, dass es ein Polizist sei (pag. 57 Z. 34; pag. 178 Z. 48; pag. 210 Z. 9). Da die Beschuldigte den Polizisten gar nicht gesehen hat, konn- te sie sich ihm auch nicht absichtlich in den Weg stellen. Insgesamt ist somit festzuhalten, dass der massgebliche Sachverhalt nicht absch- liessend erstellt werden kann. Es verbleiben erhebliche und nicht zu unterdrücken- de Zweifel daran, dass sich die Beschuldigte dem nacheilenden Polizisten C.________ absichtlich in den Weg stellte, indem sie ihren rechten Ellbogen aus- fuhr und dem Polizisten einen Schlag gegen seine rechte Seite (Höhe Ellbo- gen/Oberbauch) versetzte. Die Beschuldigte ist deshalb – in Abänderung des erstinstanzlichen Urteils – nach dem Grundsatz «in dubio pro reo» von den Anschuldigungen der Gewalt und Dro- hung gegen Behörden und Beamte, evtl. Hinderung einer Amtshandlung in Verbin- dung mit Tätlichkeiten, angeblich begangen am 19. Februar 2018, freizusprechen. III. Kosten und Entschädigung 9. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Verfahrenskosten werden grundsätzlich vom Kanton getragen, der das Verfahren geführt hat (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind sowohl die anteilsmässigen erstinstanzli- chen Verfahrenskosten von total CHF 2‘520.00, ausmachend CHF 620.00 (vgl. pag. 243 f., Ziff. II. 2. und III. 2. erstinstanzliches Urteil), als auch die oberin- stanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2‘000.00 (Art. 24 Bst. a des Ver- fahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinien für die Bemessung der Ver- 10 fahrenskosten in Strafsachen am Obergericht des Kantons Bern gemäss Beschluss der Strafabteilungskonferenz vom 23. April 2018), vom Kanton Bern zu tragen. 10. Entschädigung Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor erster Instanz wird der Beschuldigten antragsgemäss eine anteilsmässige Entschädigung in der Höhe von 20% der ursprünglich geltend gemachten Entschädigung von total CHF 6'074.80 gemäss der Kostennote von Rechtsanwalt Dr. B.________ vom 1. September 2020 (pag. 240), ausmachend CHF 1'214.95 (inkl. Auslagen und MwSt), zugesprochen (vgl. pag. 313). Für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor oberer Instanz wird der Beschuldigten eine Entschädigung von CHF 1'659.65 (inkl. Auslagen und MwSt) gemäss der für angemessen erachteten Kostennote von Rechtsanwalt Dr. B.________ vom 18. Dezember 2020 (pag. 322) zugesprochen. IV. Verfügungen Es wird festgestellt, dass kein DNA-Profil der Beschuldigten erstellt wurde (vgl. pag. 37; pag. 330). Die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst bedarf keine Zustimmung (Art. 17 Abs. 1 Bst. c der Verordnung über die Bearbeitung bio- metrischer erkennungsdienstlicher Daten). 11 V. Dispositiv I. Es wird festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 3. September 2020 insofern in Rechtskraft erwachsen ist, als A. das Verfahren gegen A.________ wegen Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen, angeblich begangen am 12. September 2015 in Bern, infolge Verjährung eingestellt wur- de, ohne Ausscheidung von Verfahrenskosten und ohne Ausrichtung eine Entschädigung oder Genugtuung an A.________. B. A.________ freigesprochen wurde von den Anschuldigungen: 1. des Landfriedensbruchs und der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Be- amte, angeblich begangen am 12. September 2015 in Bern, 2. des Landfriedensbruchs, angeblich begangen am 7. April 2018 in Bern, unter Auferlegung der anteilsmässigen Verfahrenskosten von CHF 1'900.00 an den Kan- ton Bern, unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 4'859.85 (inkl. Auslagen und MwSt) für die Kosten der Verteidigung. II. A.________ wird freigesprochen: von den Anschuldigungen der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, evtl. Hinderung einer Amtshandlung in Verbindung mit Tätlichkeiten, angeblich begangen am 19. Februar 2018 in Bern, unter Auferlegung der anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausma- chend CHF 620.00, an den Kanton Bern, unter Auferlegung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2’000.00, an den Kanton Bern, unter Ausrichtung einer anteilsmässigen Entschädigung an A.________ von CHF 1'214.95 (inkl. Auslagen und MwSt) für die angemessene Ausübung ihrer Verfah- rensrechte vor erster Instanz, 12 unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 1'659.65 (inkl. Auslagen und MwSt) für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor oberer Instanz. III. Weiter wird verfügt: 1. Es wird festgestellt, dass kein DNA-Profil von A.________ erstellt wurde. 2. Die Löschung der erhobenen biometrischen erkennungsdienstlichen Daten (PCN .________) durch den für die Führung von AFIS zuständigen Dienst bedarf kei- ner Zustimmung (Art. 17 Abs. 1 Bst. c Verordnung über die Bearbeitung biometrischer erkennungsdienstlicher Daten). 3. Zu eröffnen: - der Beschuldigten, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft Mitzuteilen: - der Vorinstanz - dem Bundesamt für Polizei - dem Nachrichtendienst des Bundes - den Einwohnerdiensten, Migration und Fremdenpolizei (EMF) der Stadt Bern (Dis- positiv vorab zur Information, Begründung nach unbenutztem Ablauf der Rechts- mittelfrist bzw. nach Entscheid der Rechtsmittelbehörde) Bern, 26. Juli 2021 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Bettler Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 13