Der Kanton Bern entschädigt Fürsprecher Dr. B.________ für die amtliche Verteidigung von A.________ im oberinstanzlichen Verfahren mit CHF 5'756.55. A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung zurückzuzahlen sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Es wird festgestellt, dass Fürsprecher Dr. B.________ auf die Erstattung der Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet (Art. 135 Abs. 4 StPO). VI. Weiter wird verfügt: