A.________ wird in Anwendung von Art. 41 und 47 OR sowie Art. 126 und Art. 433 Abs. 1 StPO verurteilt: 1. Zur Bezahlung von CHF 5'000.00 Genugtuung zuzüglich 5% Zins seit dem 4. Oktober 2016 an C.________. 2. Zur Bezahlung einer Parteientschädigung von CHF 22’594.75 (CHF 17'806.00 für das erst- und CHF 4’788.75 für das oberinstanzliche Verfahren; inkl. Auslagen und MWSt) an C.________. 66 3. Für die Beurteilung der Zivilklage werden keine Kosten ausgeschieden. V.