1844). Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigungen zurückzuzahlen sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). VIII. Verfügungen Die Verfügungen betreffend das DNA-Profil sowie die erhobenen erkennungsdienstlichen Daten des Beschuldigten sprechen für sich und brauchen nicht näher begründet zu werden. Es wird auf das Dispositiv verwiesen. 64 IX. Dispositiv Die 2. Strafkammer erkennt: I.