Auslagen: CHF 545.00; Mehrwertsteuer: jeweils zuzüglich 7.7%, ausmachend CHF 457.75) geltend (pag. 1819). Der unter dem Posten «Teilnahme an Berufungsverhandlung (inkl. Assistenz und Nachbesprechung Klient)» geltend gemachte Aufwand von 7.5 Stunden ist jedoch, da auf eine mündliche Urteilseröffnung verzichtet wurde sowie mangels Teilnahme des Beschuldigten an der Berufungsverhandlung, um 3 Stunden zu kürzen. Fürsprecher Dr. B.________ wird somit für einen Zeitaufwand von 24 Stunden entschädigt. Im Übrigen ist die Kostennote von Fürsprecher Dr. B.________ nicht zu beanstanden.