759 und pag. 1013). Aufgrund seiner Verurteilung hat der Beschuldigte dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichteten Entschädigungen zurückzuzahlen sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). Das amtliche Honorar von Rechtsanwalt E.________ für die Vertretung des Beschuldigten im oberinstanzlichen Verfahren wurde bereits mit Verfügung vom