1075 f.) beibehalten. Es wird festgestellt, dass sowohl Rechtsanwalt H.________ als auch Rechtsanwalt E.________ auf die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar verzichtet haben (vgl. pag. 747 und pag. 998). Rechtsanwalt H.________ ist mit CHF 18'007.50 und Rechtsanwalt E.________ mit CHF 4'524.90 durch den Kanton Bern zu entschädigen. Beide Entschädigungen wurden bereits vollständig ausbezahlt (vgl. Abrechnungen unentgeltliche Rechtspflege; pag. 759 und pag.