Die von der Vorinstanz festgesetzte amtliche Entschädigung von Rechtsanwalt E.________ für die Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren ist nicht zu beanstanden (S. 57 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1075). Für die amtliche Verteidigung des Beschuldigten im erstinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwalt H.________ und Rechtsanwalt E.________ wird demnach die Entschädigung gemäss erstinstanzlichem Urteil (vgl. S. 57 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1075 f.) beibehalten.