Die Kammer geht, angesichts der separat aufgelisteten Positionen «Br an Klient», davon aus, dass diese den Zweck hatten, dem Klienten Verfügungen des Gerichts sowie eigene Eingaben weiterzuleiten. Es handelt sich dabei somit im Wesentlichen um Kanzleiarbeit, welche bereits durch den üblichen Stundenansatz abgegolten ist. Aus diesen Gründen wird der in der Kostennote geltend gemachte Zeitaufwand von 20.23 Stunden um rund 3 Stunden auf 17.23 Stunden gekürzt. Im Übrigen ist die Kostennote von Rechtsanwalt D.________ nicht zu beanstanden. Vor oberer Instanz werden 17.23 Stunden des gesamten Aufwands von Rechtsanwalt D.___