auf CHF 17'806.00 (inkl. Auslagen und MWST) als Entschädigung für die Rechtsvertretung des Privatklägers fest und auferlegte diese dem Beschuldigten (S. 57 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung; pag. 1075, Ziff. V.2. des erstinstanzlichen Urteilsdispositivs; pag. 1005). Dies ist nicht zu beanstanden. Rechtsanwalt D.________ machte für das oberinstanzliche Verfahren mit der von ihm in der Berufungsverhandlung vom 15. Februar 2022 eingereichten Honorarnote ein Honorar von insgesamt CHF 5'596.50 (Zeitaufwand: 20.23 Stunden zu CHF 250.00/Std.; Auslagen: CHF 138.90;