36. Entschädigungen 36.1 Parteientschädigung des Privatklägers Die Privatklägerschaft hat, wenn sie obsiegt, gegenüber der beschuldigten Person Anspruch auf angemessene Entschädigung für notwendige Aufwendungen im Verfahren (Art. 433 Abs. 1 lit. a StPO). Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Privatkläger sowohl erst- als auch oberinstanzlich obsiegt. Die erste Instanz legte die Entschädigung von Rechtsanwalt D.________ gestützt auf seine Kostennote vom 25. August 2020 (pag. 991 ff.) auf CHF 17'806.00 (inkl. Auslagen und MWST) als Entschädigung für die Rechtsvertretung des Privatklägers fest